Die Tauglichkeit eines Nachmieters liegt vor, wenn er zahlungsfähig und zumutbar ist. Eine ausländische Nationalität und der Status als Asylbewerber führen für sich alleine nicht zur Unzumutbarkeit als Nachmieter. Hingegen müssen soziale Dienste die Mietzahlungen und das Mietzinsdepot bei Sozialhilfeempfänger mittels Kostengutsprache garantieren. Eine Trennung oder eine bevorstehende Scheidung stellt bei einem tiefen Mietzins und der Tatsache, dass auch bei zu leistenden Unterhaltszahlungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt, ebenfalls keinen Unzumutbarkeitsgrund dar.
21.07.2022