Die Steuerbehörden haben eng definierte Bedingungen für den Abzug von Berufskleidern gemacht. Überkleider, Laborkittel und Schutzgewänder sind abzugsfähig. Ebenfalls Arbeitshelme und Werkstattschuhe.
Nicht abgezogen hingegen dürfen Massanzüge oder Designerkleider, da diese auch privat getragen werden können. Auch andere Kleider, die privat nutzbar sind, werden nicht zum Abzug zugelassen.
Es gilt: Berufskleider können nur abgezogen werden, wenn man auf den Pauschalabzug für Berufsauslagen verzichtet. Dann sind alle Auslagen zu berechnen und zu belegen.