Der Volksentscheid vom 22. September 2022 führt dazu, dass ab 01.01.2024 die MWST Sätze sowie die Saldosteuer- und Pauschalsteuersätze angehoben werden.
Auf den 1. Januar 2024 werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt erhöht:
Bis 31. Dezember 2023 | Neu ab 1. Januar 2024 | ||||
Normalsatz | 7.7 % | 8.1 % | |||
Reduzierter Satz | 2.5 % | 2.6 % | |||
Sondersatz für Beherbergung | 3.7 % | 3.8 % |
Änderung der Saldo- und Pauschalsteuersätze
Saldo- und Pauschalsteuersätze | Saldo- und Pauschalsteuersätze | |||
0.1% | 0.1 % | |||
0.6 % | 0.6 % | |||
1.2 % | 1.3 % | |||
2.0 % | 2.1 % | |||
2.8 % | 3.0 % | |||
3.5 % | 3.7 % | |||
4.3 % | 4.5 % | |||
5.1 % | 5.3 % | |||
5.9 % | 6.2 % | |||
6.5 % | 6.8 % |
Weitere Informationen sowie die Musterabrechnungen finden Sie hier.
Was ist weiter zu beachten?
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist nicht das Datum der Rechnungsstellung und nicht das Datum des Zahlungseingangs sondern ausschliesslich der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Dies führt dazu, dass bereits im Jahr 2023 Rechnungen mit den erhöhten Steuersätzen ausgestellt werden müssen, wenn Leistungen über das Jahresende hinaus verrechnet werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Fitnesscenter ein Jahresabo vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 verkauft. Diese Leistungen werden mit den MWST Sätzen 2023 wie auch 2024 verrechnet.
Auch bei Projekten und angefangenen Arbeiten ist genau abzuklären, welche Steuersätze anzuwenden sind. Die Eidg. Steuerverwaltung hat in der MWST-Info 19 viele Beispiele aufgeführt. Für weitere Auskünfte klicken Sie hier.
Fazit: Bereits jetzt ist genau zu beachten, wie die Leistungen zu verrechnen sind. Somit lohnt es sich, Ihre Systeme rechtzeitig anzupassen, damit Sie auf die Umstellung vorbereitet sind.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen mit Rat und Tat zur Verfügung und freuen uns, von Ihnen zu hören.