23.01.2024

Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder

Falls die Kinder von Mitarbeitenden im Ausland leben, gilt für die Kinder von EU- oder EFTA-Bürger das Erwerbsort-Prinzip: In dem Land, in dem die Eltern arbeiten, wird die Familienzulage geltend gemacht. Arbeiten beide Elternteile, zahlt der Staat, in dem die Kinder leben. Arbeitet der an­dere Elternteil in einem Land, in dem die Familienzulagen höher sind, dann muss dieses Land eine ­Differenzzahlung ausrichten.