Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin darf kein Ferienlohn abgegolten werden, auch wenn der Mitarbeitende unregelmässig arbeitet.
Das Bundesgericht hat präzisiert, dass bei
- Vollzeitstelle
- gleicher Arbeitgeber
- variabler Charakter des Arbeitslohns
ein zwingendes Ferienabgeltungsverbot gilt.
Dem Arbeitnehmer solle so ermöglicht werden, sich zu erholen, ohne durch den Lohnausfall davon abgehalten zu werden. Darum ist der Ferienlohn dann auszubezahlen, wenn die Ferien effektiv bezogen würden. Mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme ist die Berechnung des Ferienlohns auch bei monatlichen Schwankungen des Lohns durchaus zumutbar. (Quelle: 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023)