Das Bundesgericht entschied, dass Abschreibungen auf eine Aktiengesellschaft nicht zulässig sind, wenn die Gesellschaft nicht an Wert verloren hat. Auch Abschreibungen aus vergangenen Jahren, die nicht auf einem Wertverlust beruhen, können in der aktuellen Periode wieder aufgerechnet werden.
(Quelle: 2C_132/2020 vom 26.11.2020)
23.08.2021