22.06.2021

Nur künftige Mietzinse dürfen hinterlegt werden

Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinter­legen. Wer Mietzinsen hinterlegt, die bereits zur Zahlung fällig gewesen wären, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. (Quelle: BGE 4A_571/2020)