Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinterlegen. Wer Mietzinsen hinterlegt, die bereits zur Zahlung fällig gewesen wären, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. (Quelle: BGE 4A_571/2020)
22.06.2021