Unternehmen können ihr Verrechnungssteuer-Guthaben mit dem Formular 25 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern. Dies ist erst ab Ende des Kalenderjahres möglich. Übersteigt das Guthaben jedoch CHF 4'000, kann bereits im laufenden Jahr eine Abschlagszahlung mit Formular 21 beantragt werden.
Das kann sinnvoll sein, da die Steuerverwaltung auf Verrechnungssteuer-Guthaben keine Zinsen zahlt. Eine frühzeitige Rückforderung kann ausserdem die Liquidität eines Unternehmens kurz- bis mittelfristig verbessern.
Wichtig: Der Anspruch auf Rückerstattung verfällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt wird.