Gibt ein Steuerpflichtiger keine Zustelladresse in der Schweiz an oder bestimmt er keinen Vertreter, so können ihm Verfügungen und Entscheide durch Veröffentlichung im Amtsblatt zugestellt werden. Als «zugestellt» gilt dann der Tag der Veröffentlichung. (Quelle: BGE 9C_651/2024 vom 17.12.2024)
27.02.2025